Glossar "Insolvenzdatei"

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A

Abschöpfungsverfahren

Wird der Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen, so sind, wenn der Schuldner die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragte, noch in der gleichen Tagsatzung die Gläubiger zu diesem Antrag zu hören. Dem Antrag hat der Schuldner die Erklärung beizufügen, dass er den pfändbaren Teil seines Einkommensbezugs für sieben Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt (§ 199 Abs 2 KO).
Diese Tagsatzung wird als Abschöpfungsverfahrenstagsatzung bezeichnet.

Abschöpfungsverfahren - Einleitung

Über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens wird nicht abgestimmt. Die Gläubiger müssen eine Kürzung ihrer Forderungen hinnehmen, wenn das in die Konkursmasse fallende Vermögen des Schuldners verwertet wurde und der Erlös für die Gläubiger verwendet wird, der Schuldner redlich ist und sich sieben Jahre lang wohl verhält sowie zumindest 10 % der Konkursforderungen beglichen werden. In diesem Fall hat der Schuldner einen Anspruch auf Restschuldbefreiung. Um zu erreichen, dass nur ein redlicher Schuldner eine Restschuldbefreiung erhält, können die Gläubiger Einleitungshindernisse aufzeigen, die sie auch zu bescheinigen haben. Liegen keine Einleitungshindernisse vor oder werden diese nicht dargebracht, so leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein. Der Konkurs ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, aufzuheben (§ 200 Abs 4 KO).

Siehe auch Suchbegriffe

Abschöpfungsverfahren - vorzeitige Einstellung

Abschöpfungsverfahren - vorzeitige Einstellung
Verletzt der Schuldner schuldhaft eine Obliegenheit und wird dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt, so führt dies auf Antrag eines Konkursgläubigers zur vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 KO.

Siehe auch Suchbegriffe

Abschöpfungsverfahrenstagsatzung

Siehe auch Abschöpfungsverfahren

Anmeldung der Forderungen

Die Konkursforderungen werden in einer Prüfungstagsatzung geprüft. Hiezu haben die Konkursgläubiger ihre Forderungen anzumelden (§§ 102 bis 104 KO). Eine Frist zur Anmeldung wird im Konkursedikt festgelegt. Die Anmeldung hat die Forderungshöhe (Zinsen bis zum Tag der Konkurseröffnung) und die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten. Die Beweismittel sind zu bezeichnen (Beispiele für Forderungsanmeldungen siehe Schulyok in Dienst/Stohanzl, Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben7 II, 512 ff). Ist der Konkursgläubiger zugleich auch Absonderungsgläubiger, so hat er die Höhe der voraussichtlichen Deckung durch das Absonderungsrecht anzugeben. Forderungsanmeldungen unterliegen der Eingabengebühr; sie beträgt 240 S (17 Euro) (TP 5 lit b GGG). Meldet ein Gläubiger seine Forderung im Konkurs nicht an, so wird er bei den Verteilungen des Erlöses aus der Konkursmasse nicht berücksichtigt, er hat auch kein Stimmrecht bei Zwangsausgleich und Zahlungsplan. Beim Zwangsausgleich steht ihm jedoch dennoch die Zwangsausgleichsquote zu, bei einem Zahlungsplan oder im Abschöpfungsverfahren erhält er unter Umständen weniger als die Konkursgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben. Eine Anmeldung ist jedoch entbehrlich, wenn der Konkursgläubiger eine Gegenforderung mit seiner Forderung aufrechnen kann. Auch verspätet angemeldete Forderungen werden geprüft; und zwar in einer besonderen Prüfungstagsatzung (§ 107 KO). Wird eine Konkursforderung verspätet angemeldet, sodass zu ihrer Prüfung eine nachträgliche Prüfungstagsatzung erforderlich ist, so sind dem Konkursgläubiger diese Kosten nicht aufzuerlegen, wenn eine frühere Anmeldung nicht möglich war (§ 107 Abs 2 KO). Meldet der Konkursgläubiger seine Forderung später als 14 Tage vor der Schlussrechnungstagsatzung an, so ist sie überhaupt nicht zu berücksichtigen (§ 107 Abs 1 KO).

Anmeldungsfrist

Die Konkursforderungen werden in einer Prüfungstagsatzung geprüft. Hiezu haben die Konkursgläubiger ihre Forderungen anzumelden (§§ 102 bis 104 KO). Eine Frist zur Anmeldung wird im Konkursedikt festgelegt.

Siehe auch Suchbegriffe

Annahmefrist

Fristverlängerung für die Annahme des Ausgleichs

Siehe auch Suchbegriffe

Anschlusskonkurs

Verfahrensart "S"
Folgt der Konkurs auf ein "gescheitertes" Ausgleichsverfahren, so spricht man vom Anschlusskonkurs.

Siehe auch Suchbegriffe

Aufhebung - Abänderung

Der Konkurs wird aufgehoben aufgrund der rechtskräftigen Abänderung des Eröffnungsbeschlusses. Dieser Sonderfall ist gegeben, wenn die vom Landesgericht ausgesprochene Konkurseröffnung aufgrund eines Rechtsmittels abgeändert wurde.

Siehe auch Suchbegriffe

Aufhebungen im Ausgleichsverfahren

- Beendigung des fortgesetzten Verfahrens
- Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung

Siehe auch Suchbegriffe

Ausgleichsverfahren

Verfahrensart "Sa"
Die Ausgleichsordnung enthält das Ausgleichsverfahren. Dieses enthält als eigenes Verfahren die im Konkursverfahren vorgesehenen Regelungen über den Zwangsausgleich.
Abweichungen sind:
- das Verfahren kann bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden,
- es kann nur auf Antrag des Schuldners eröffnet werden,
- beim Antrag, der insbesondere einen Ausgleichsvorschlag enthalten muss,
- bei der Verfügungsbefugnis,
- die Mindestquote beim Ausgleichsvorschlag beträgt 40 %.
- Zur Erleichterung der Fortführung darf eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Ausgleichseröffnung erst bei Scheitern des Ausgleichsverfahrens vollzogen werden (§ 12a AO).
- Auch dürfen Rücktrittsrechte oder die Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht vereinbart werden (§ 20e Abs 2 AO).

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B

Berichtstagsatzung

Die Berichtstagsatzung ist eine Gläubigerversammlung. Inhalt der Berichtstagsatzung:
In der Berichtstagsatzung hat der Masseverwalter über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten (§ 114b Abs 1 KO). Es soll auch das Schicksal über das Unternehmen getroffen werden, Schließung oder Fortführung.

Bestätigung des Zahlungsplans

Der Zahlungsplan bedarf zur Gültigkeit, wie der Zwangsausgleich, der Zustimmung der Gläubigermehrheiten (Kopf- und Summenmehrheit) und der Bestätigung des Gerichts. Nach Bestätigung des Zahlungsplans ist der Konkurs aufzuheben, weitere Voraussetzungen, wie etwa beim Zwangsausgleich, werden nicht festgelegt. Sind Masseforderungen noch offen, so hat das Gericht dem Schuldner die Zahlung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Kommt der Schuldner dem nicht nach, so ist der Zahlungsplan nichtig (§ 196 KO).

Siehe auch Suchbegriffe

Bestätigung des Zwangsausgleichs

Wurde der Zwangsausgleich von den Gläubigern angenommen, so bedarf er überdies der Bestätigung des Gerichts. Hiebei wird das Ende der Zahlungsfrist angegeben und der sonstige wesentliche Inhalt. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsaus gleichs wird im Regelfall der Konkurs aufgehoben.

Siehe auch Suchbegriffe

Beteiligter

Sonstige Verfahrensbeiteilige im Insolvenzverfahren:
- Stellvertreter des Ausgleichsverwalters
- Sachwalter
- Aufsichtsperson
- einstweiliger Verwalter
- besonderer Verwalter (§ 86 KO)
- Vorsitzender bei mehreren Verwaltern
- Treuhänder

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D

Datenbringung

An jedem Werktag - Montag bis Freitag (ausgenommen am Vortag war ein Feiertag) werden zwischen 23:00 Uhr und 0:00 Uhr (österreichische Zeit) alle an diesem Tag zu veröffentlichenden Daten in die Insolvenzdatei aufgenommen und damit bekannt gemacht.

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E

Eigenverwaltung

Im Schuldenregulierungsverfahren ist die Eigenverwaltung der Regelfall. In diesem Fall wird kein Masseverwalter bestellt, sondern dem Schuldner steht die Verwaltung der Konkursmasse zu.

Einsichtsdauer

§ 14 Abs. 2 bis 4 IEG regeln, wann die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren ist. Das ist zB. bei Daten eines Konkursverfahrens ein Jahr nach Aufhebung des Konkurses gemäß § 139 KO oder bei einem Zwangsausgleich ohne Überwachung ein Jahr nach Ablauf der dort vorgesehenen Zahlungsfrist. Bei einer Konkursabweisung mangels Masse beträgt die Frist drei Jahre. Wird die Konkurseröffnung aufgrund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert, so wird die Eintragung 30 Tage nach Aufnahme der Konkursaufhebung in die Insolvenzdatei gelöscht.

Einstellungen im Ausgleichsverfahren

- Einstellung des Ausgleichsverfahrens ohne Anschlusskonkurs
- rechtskräftige Einstellung des Ausgleichsverfahrens mit Anschlusskonkurs

Siehe auch Suchbegriffe

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F

Forderungsanmeldungen

Die Konkursforderungen werden in einer Prüfungstagsatzung geprüft. Hiezu haben die Konkursgläubiger ihre Forderungen anzumelden (§§ 102 bis 104 KO). Eine Frist zur Anmeldung wird im Konkursedikt festgelegt. Die Anmeldung hat die Forderungshöhe (Zinsen bis zum Tag der Konkurseröffnung) und die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten. Die Beweismittel sind zu bezeichnen (Beispiele für Forderungsanmeldungen siehe Schulyok in Dienst/Stohanzl, Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben7 II, 512 ff).
Ist der Konkursgläubiger zugleich auch Absonderungsgläubiger, so hat er die Höhe der voraussichtlichen Deckung durch das Absonderungsrecht anzugeben. Forderungsanmeldungen unterliegen der Eingabengebühr; sie beträgt 240 S (17 Euro) (TP 5 lit b GGG).
Meldet ein Gläubiger seine Forderung im Konkurs nicht an, so wird er bei den Verteilungen des Erlöses aus der Konkursmasse nicht berücksichtigt, er hat auch kein Stimmrecht bei Zwangsausgleich und Zahlungsplan. Beim Zwangsausgleich steht ihm jedoch dennoch die Zwangsausgleichsquote zu, bei einem Zahlungsplan oder im Abschöpfungsverfahren erhält er unter Umständen weniger als die Konkursgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben.
Eine Anmeldung ist jedoch entbehrlich, wenn der Konkursgläubiger eine Gegenforderung mit seiner Forderung aufrechnen kann.
Auch verspätet angemeldete Forderungen werden geprüft; und zwar in einer besonderen Prüfungstagsatzung (§ 107 KO). Wird eine Konkursforderung verspätet angemeldet, sodass zu ihrer Prüfung eine nachträgliche Prüfungstagsatzung erforderlich ist, so sind dem Konkursgläubiger diese Kosten nicht aufzuerlegen, wenn eine frühere Anmeldung nicht möglich war (§ 107 Abs 2 KO).
Meldet der Konkursgläubiger seine Forderung später als 14 Tage vor der Schlussrechnungstagsatzung an, so ist sie überhaupt nicht zu berücksichtigen (§ 107 Abs 1 KO).

Index



G

Ganzer Text

Die Suche erstreckt sich jeweils über den gesamten Inhalt.

Gericht

Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren. Es fällt in die Zuständigkeit des Richters (Ausnahme: im Schuldenregulierungsverfahren kann auch der Rechtspfleger zuständig sein).

Gerichtsgebühren

Nach § 6b Abs. 4 GGG (idF des Steuerreformgesetzes 2000 BGBl. I 106) sind die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus gebührenfrei; dies gilt auch für Einsichtnahmen im Wege des Internets.
Lediglich für einen Ausdruck bei Gericht ist nach Anm 6a zu TP 15 GGG eine Gerichtsgebühr zu entrichten, und zwar für je angefangene zwölf DIN-A4-Seiten 8,- EUR.

Geringfügig

Ein Konkurs ist geringfügig, wenn das zur Konkursmasse gehörende Vermögen nicht mehr als 50.000,- EUR beträgt.

Siehe auch Suchbegriffe

Geschäftsaufsichtsverfahren

Verfahrensart "Svv"
Aufsichtsverfahren, wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte droht.

Gesetzeslage

Mit dem IRÄG 1997 wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Insolvenzdatei geschaffen. In diese sind nach § 14 Abs 1 IEG die Daten aufzunehmen, die nach den Insolvenzgesetzen öffentlich bekannt zu machen sind, das heißt Daten der Konkurs-, Ausgleichs- und Geschäftsaufsichtsverfahren. Daten, die nicht öffentlich bekannt zu machen sind, dürfen in die Insolvenzdatei nicht aufgenommen werden.

Gläubiger

Eine Person, der vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Schuldner zustehen.

Gläubigerversammlung

Die Konkursgläubiger wirken am Verfahren in der Gläubigerversammlung mit.

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I

Insolvenzdatei

Die einzige rechtswirksame Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen, erfolgt ab 1.1.2000 ausschließlich durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 173a KO, § 14 IEG), der Anschlag an der Gerichtstafel und die rechtsverbindlichen Bekanntmachungen in den Zeitungen entfallen ab diesem Zeitpunkt. Die Insolvenzdatei kann Jedermann gratis abfragen, uzw auch die Änderungen ab einen bestimmten Zeitpunkt. In die Insolvenzdatei werden alle öffentlich bekannt zu machenden Tatsachen aufgenommen, insbesondere der Inhalt des Konkursedikts. Die Eintragungen in der Insolvenzdatei erfolgen zu den jeweiligen Verfahren, und zwar hiebei chronologisch. Es gibt je Schuldner ein Konkursverfahren.

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K

Konkurseröffnung

Mit dem Beginn des Tages, der der Bekanntmachung des Konkursedikts folgt, treten die Wirkungen der Konkurseröffnung ein.

Siehe auch Suchbegriffe

Konkurseröffnungsverfahren

Verfahrensart "Se"
Antrag auf Konkurseröffnung eines Gläubigers, der eine - wenngleich nicht fällige - Konkursforderung hat, und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Konkursverfahren

Verfahrensart "S"
Das österreichische Recht enthält ein einheitliches Konkursrecht, das sowohl für juristische als auch für natürliche Personen, für Unternehmer und Nichtunternehmer gilt. Das Konkursverfahren ist in der Konkursordnung (KO) geregelt. Ziel des Konkursverfahrens ist es, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen und hiebei das Unternehmen möglichst fortzuführen und zu erhalten. Bei natürlichen Personen ist ein weiteres Ziel im Gesetz verankert. Danach soll es dem redlichen Schuldner möglich sein, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Es gibt je Schuldner ein Konkursverfahren.

Kostendeckung

Fehlt es an einem kostendeckenden Vermögen und erlegt der Gläubiger auch keinen Kostenvorschuss, so ist der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen. Dieser Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Er hat teilweise die Wirkungen einer Konkurseröffnung.

Siehe auch Suchbegriffe

Index



L

Löschfrist

Die gesetzlichen Löschfristen der Veröffentlichungen in der Insolvenzdatei ergeben sich aus den Bestimmungen des § 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz (IEG) - http://www.ris2.bka.gv.at.

Nach Ablauf der Löschfrist wird der Eintrag in der Insolvenzdatei automatisch vom Gericht gelöscht.

Ein Auszug der gesetzlichen Löschfristen des § 14 IEG:



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M

Mangels Kostendeckung

Fehlt es an einem kostendeckenden Vermögen und erlegt der Gläubiger auch keinen Kostenvorschuss, so ist der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen. Dieser Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Er hat teilweise die Wirkungen einer Konkurseröffnung.

Siehe auch Suchbegriffe

Masseverwalter

Bei Konkurseröffnung wird ein Masseverwalter bestellt.
Zu den Aufgaben des Masseverwalters gehören vor allem
- die Untersuchung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens,
- die Feststellung der Passiven,
- die Einbringung und Sicherung der Aktiven,
- die Verwaltung und Verwertung der Masse und
- die Verteilung des Erlöses aus der Masseverwertung.

Siehe auch Suchbegriffe

Index



N

Nachträgliche Prüfungstagsatzung

Siehe auch Prüfungstagsatzung, nachträgliche

Index



P

Probebetrieb

In der Insolvenzdatei finden sich bereits 1999 alle bei der Nacherfassung anhängigen und danach angefallenen Verfahren.

Prüfungstagsatzung

Zur Prüfungstagsatzung haben der Masseverwalter und der Schuldner zu erscheinen. Die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Schuldners sind, soweit tunlich, mitzubringen. Die angemeldeten Forderungen sind nach ihrer Rangordnung, bei gleicher Rangordnung nach der Reihenfolge der Anmeldung zu prüfen.

Prüfungstagsatzung, nachträgliche

Eine solche findet statt, wenn die Forderung so verspätet angemeldet wurde, dass sie in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht mehr verhandelt werden konnte.

Index



R

Rechnungslegungstagsatzung

Der Masseverwalter hat spätestens bei Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen.
Hierüber findet eine Tagsatzung bei Gericht statt.

Rechtskraft

Da die Wirkungen des Konkursverfahrens erst mit Eintritt der Rechtskraft eintreten, wird auch dies vermerkt:
Die Aufhebung des Konkurses ist rechtskräftig.

Siehe auch Suchbegriffe

Rechtslage ab 1.1.2000:

Im Rahmen des IRÄG 1997 wurde in die KO auch der § 173a eingefügt, wonach die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen durch Aufnahme in die Insolvenzdatei erfolgt. Regelungen über den Anschlag an der Gerichtstafel und die Verlautbarung in den Zeitungen wurden gestrichen. Diese Bestimmungen treten mit 1.1.2000 in Kraft. Die Aufnahme in die Insolvenzdatei ist ab diesem Zeitpunkt die einzige Bekanntmachungsart.
Der Aufnahme in die Insolvenzdatei kommt die Wirkung der Zustellung zu. Dies gilt nach § 174 Abs 2 KO weiterhin auch dann, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist.
Das Bekanntmachungsdatum ist aus der Insolvenzdatei, uzw am Beginn einer Veröffentlichung zu ersehen. Die in die Insolvenzdatei aufgenommenen Beschlüsse und Schriftstücke werden meist noch am gleichen Tag, abrufbar sein. Der Benutzer hat somit Zugriff zu den aktuellen Insolvenzfällen, die immer am neuesten Stand sind, während die bisherigen Veröffentlichungen in den Zeitungen zwangsläufig nur verzögert erfolgten.

Restschuldbefreiung

Ist die 10 % Quote nicht erreicht worden, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit Restschuldbefreiung gewähren.

Siehe auch Suchbegriffe

Index



S

Sachwalterzwangsausgleich

Im Zwangsausgleich kann auch eine Überwachung durch Sachwalter vorgesehen werden.
Hiebei kann entweder die Erbringung der Zwangsausgleichsquote überwacht werden, andererseits aber auch vom Sachwalter das Vermögen veräußert oder liquidiert werden.

Siehe auch Suchbegriffe

Schuldner

Eine Person, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Suchbegriff

Siehe auch Suchbegriffe

Index



T

Tagsatzung

Verhandlungstermin in einem Insolvenzverfahren

Siehe auch Suchbegriffe

Text

Die Suche ersteckt sich auschließlich auf jenen Text, der vom Richter / Rechtspfleger frei formuliert und veröffentlicht wurde.

Index



U

Übernahme

Das Insolvenzverfahren wurde von einem anderen Gericht oder von einer anderen Geschäftsabteilung (innerhalb des Gerichts) übernommen.

Siehe auch Suchbegriffe

Überwachung

Überwachung durch Sachwalter:
- Beendigung mit neuerlicher Konkurseröffnung
- Beendigung ohne neuerlicher Konkurseröffnung
- Einstellung des Zwangsausgleichs

Siehe auch Suchbegriffe

Überweisung

Verfahren überwiesen an:
Das Insolvenzverfahren wurde an ein anderes Gericht überwiesen (zB wegen Zuständigkeitswechsel).
Verfahren abgetreten an:
Das Insolvenzverfahren wurde innerhalb des Gerichts an eine andere Geschäftsabteilung abgetreten.

Siehe auch Suchbegriffe

Unternehmen

Die Aussage zum Status eines Unternehmens:
- wird / war bereits geschlossen
- wird nicht geschlossen
- Wiedereröffnung

Siehe auch Suchbegriffe

Index



V

Verteilungstagsatzung

Ist der Erlös zu verteilen, so findet eine Verteilungstagsatzung über einen vom Masseverwalter vorgelegten Verteilungsentwurf statt. Hiebei ist über allfällige Erinnerungen der Gläubiger zu verhandeln. Entspricht der Verteilungsentwurf dem Gesetz, so hat das Gericht den Verteilungsentwurf zu genehmigen.

Index



W

Wiederaufnahme

Wiederaufnahme eines Insolvenzverfahrens infolge
- Nichtigkeit eines Zahlungplans
- Nichtigkeit eines Zwangsausgleichs
- vorzeitiger Einstellung eines Abschöpfungsverfahrens

Wirkungen - Konkurseröffnung

Mit dem Beginn des Tages, der der Bekanntmachung des Konkursedikts folgt, treten die Wirkungen der Konkurseröffnung ein.

Index



Z

Zahlungsplan

Der Zahlungsplan ist ein Zwangsausgleich ohne zahlenmäßige Mindestquote, der die Verwertung des Vermögens (also auch des Unternehmens) des Schuldners voraussetzt. Beim Zahlungsplan sind die entsprechenden Bekanntmachung wie beim Zwangsausgleich vorgesehen. Die Zahlungsquote muss nach § 194 Abs 1 KO der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten 5 Jahren entsprechen. Ob dies der Fall ist, hat das Gericht im Rahmen der Vorprüfung wahrzunehmen. Die Zahlungsfrist kann länger sein; sie darf jedoch 7 Jahre nicht übersteigen.

Zahlungsplanbestätigung

Der Zahlungsplan bedarf zur Gültigkeit, wie der Zwangsausgleich, der Zustimmung der Gläubigermehrheiten (Kopf- und Summenmehrheit) und der Bestätigung des Gerichts. Nach Bestätigung des Zahlungsplans ist der Konkurs aufzuheben, weitere Voraussetzungen,wie etwa beim Zwangsausgleich, werden nicht festgelegt. Sind Masseforderungen noch offen, so hat das Gericht dem Schuldner die Zahlung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Kommt der Schuldner dem nicht nach, so ist der Zahlungsplan nichtig (§ 196 KO).

Siehe auch Suchbegriffe

Zahlungsplantagsatzung

Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan darf nicht vor Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden.

Zuständigkeit

Zuständig für das Konkursverfahren von Unternehmen ist der Gerichtshof erster Instanz (in Wien das Handelsgericht Wien). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, in dem das Unternehmen betrieben wird oder mangels eines solchen der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für Nichtunternehmer ist das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners.

Zwangsausgleich

Der Zwangsausgleich ermöglicht dem Schuldner eine Stundung oder Herabsetzung der Konkursforderungen mit Zustimmung der Gläubigermehrheit zu erreichen.
Inhalt des Zwangsausgleichs:
Für die Bezahlung der Konkursforderungen werden unter anderem im Gesetz Mindestquoten und Höchstfristen festgelegt. Die Quote muss mindestens 20 % betragen; die Frist, innerhalb der diese Quote bezahlt werden muss, ist höchstens 2 Jahre.

Zwangsausgleichsbestätigung

Wurde der Zwangsausgleich von den Gläubigern angenommen, so bedarf er überdies der Bestätigung des Gerichts. Hiebei wird das Ende der Zahlungsfrist angegeben und der sonstige wesentliche Inhalt. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs wird im Regelfall der Konkurs aufgehoben.

Siehe auch Suchbegriffe

Zwangsausgleichsfrist

Nach Verwertung des Unternehmens kann die Zwangsausgleichsfrist 2 Jahre übersteigen. Sie kann bis 5 Jahre betragen. Der Schuldner muss hiebei eine Quote von zumindest 30 % anbieten. Ist die Quote niedriger (sie muss jedoch jedenfalls 20 % erreichen), so kann die Zahlungsfrist höchstens zwei Jahre betragen.

Siehe auch Suchbegriffe

Zwangsausgleichstagsatzung

Über den Zwangsausgleichsantrag stimmen die Konkursgläubiger in einer Tagsatzung ab.
Der Zwangsausgleichsantrag gilt hiebei nach § 147 Abs 1 KO als angenommen, wenn die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt (Kopfmehrheit) und wenn die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger zumindest 75 % der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt (Summenmehrheit). Stimmberechtigt sind nur die Konkursgläubiger, weil es nur um deren Forderungen geht. Kein Stimmrecht gebührt daher Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubigern. Ist der Konkursgläubiger zugleich Absonderungsgläubiger, so steht dem Gläubiger das Stimmrecht für den nicht gedeckten Teil der Forderung zu. Das Stimmrecht wird in diesem Fall vom Gericht festgelegt.

Zwischenverteilung

Die Verteilung findet bereits statt, bevor das gesamte Vermögen verwertet wurde.

Siehe auch Suchbegriffe

Index


Stand: 26.09.2008 09:39:04

Stand: 26.09.2008

www.edikte.justiz.gv.at