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Ergänzender Inhalt des Ausgleichsedikts Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Etwaige Fristen beachten! 1. Zweck der Forderungsanmeldung: Ein Stimmrecht in der Ausgleichstagsatzung steht nur Gläubigern zu, die ihre Forderung angemeldet haben. In dieser Tagsatzung wird über den Ausgleichsvorschlag des Gläubigers abgestimmt, dessen Annahme sich grundsätzlich auf alle Ausgleichsgläubiger - unabhängig von einer Forderungsanmeldung - erstreckt. Auch andere Rechte, wie der Widerspruch gegen das Stimmrecht eines Gläubigers, stehen nur Gläubigern zu, die ihre Forderungen rechtzeitig angemeldet haben. 2. Welche Forderungen? Die Aufforderung zur Anmeldung betrifft Ausgleichsforderungen. Das sind vermögensrechtliche Ansprüche, die dem Gläubiger schon zur Zeit der Ausgleichseröffnung zustehen. Daran ändert die Tatsache nichts, dass eine Forderung durch ein Absonderungsrecht (zB Pfandrecht, Sicherungseigentum) gedeckt ist. Sie kann somit dennoch als Ausgleichsforderung angemeldet werden. Ein Stimmrecht gebührt dem Absonderungsgläubiger jedoch nur für den durch das Absonderungsrecht voraussichtlich nicht gedeckten Teil der Forderung. Wird eine durch ein Absonderungsrecht gedeckte Forderung nicht angemeldet, so hat das auf den Bestand des Absonderungsrechts keinen Einfluss. 3. Wann? Die Forderungen sind innerhalb der Anmeldungsfrist, die im Ausgleichsedikt angegeben ist, anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist angemeldete Forderungen sind nur in das Anmeldungsverzeichnis aufzunehmen (was unter anderem Voraussetzung für das Stimmrecht in der Ausgleichstagsatzung ist), soweit ihre Prüfung möglich ist. 4. Wo? Die Forderungen sind bei dem Gericht, das die Entscheidung über die Ausgleichseröffnung erlassen hat (Ausgleichsgericht), anzumelden. 5. Wie? Die Ausgleichsforderungen sind schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat in inländischer Währung (Euro) zu erfolgen, wobei für die Umrechnung der Tag der Ausgleichseröffnung maßgeblich ist. In der Anmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Bitte verwenden Sie für Ihre Forderungsanmeldung das amtliche Formular "Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren". Die Anmeldung sowie allenfalls angeschlossene Beilagen sind in zweifacher Ausfertigung einzubringen. (Ausgleichsgläubiger im Ausland: Siehe auch Punkt 8) 6. Kosten der Forderungsanmeldung: Die Eingabengebühr für die Forderungsanmeldung beträgt 20 Euro. Sie kann durch Einzahlung auf das Postscheckkonto des Ausgleichsgerichts, durch Abbuchung und Einziehung, durch Bareinzahlung beim Ausgleichsgericht sowie durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten beim Ausgleichsgericht entrichtet werden. Die Kontonummern der Gerichte finden Sie in der Gerichtsdatenbank auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz unter "www.bmj.gv.at". 7. Hinweis für Arbeitnehmer: Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bei der zuständigen Geschäftsstelle der "IAF-Service GmbH" oder beim Ausgleichsgericht geltend zu machen. 8. Hinweise für Ausgleichsgläubiger im Ausland: Ausgleichsgläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, müssen einen im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, widrigenfalls ihnen ein solcher auf ihre Gefahr und Kosten vom Ausgleichsgericht bestellt wird. Die Forderungsanmeldung ist in deutscher Sprache zu verfassen! Ergänzende Hinweise für Ausgleichsgläubiger in der EU (mit Ausnahme Dänemarks): Nur Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem EG-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) haben, können die Forderung auch in der Amtssprache ihres Staates anmelden. Auch dann hat die Forderungsanmeldung die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache zu enthalten, und das Gericht kann vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangen. Die Gläubiger aus EG-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) haben weiters jedenfalls mit der Forderungsanmeldung die vorhandenen Belege an das Ausgleichsgericht zu übersenden. 9. Insolvenzdatei: Informationen über den Fortgang des Verfahrens können kostenlos in der Insolvenzdatei, die im Internet unter der Adresse "www.edikte.justiz.gv.at" zugänglich ist, abgerufen werden. | ||
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